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Wettbewerbsverstoß

Unterlassung kann aber nur verlangt werden, wenn es um eine Handlung des Abgemahnten geht, die geeignet ist, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen.

Wichtig: Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung vorliegt. Es reicht die abstrakte Möglichkeit.

"Wesentlich" heißt, dass Bagatellen nicht verfolgt werden können.

Einen Überblick über die häufigsten Fälle gibt Teil 1 dieses Ratgebers ("Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 1").
Allerdings ist das Wettbewerbsrecht so vielfältig und komplex, dass sich im Einzelfall die Konsultierung eines Anwalts empfiehlt.


Inhaltsverzeichnis


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