Unterlassung kann aber nur verlangt werden, wenn es um eine Handlung des Abgemahnten geht, die geeignet ist, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen.
Wichtig: Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung vorliegt. Es reicht die abstrakte Möglichkeit.
"Wesentlich" heißt, dass Bagatellen nicht verfolgt werden können.
Einen Überblick über die häufigsten Fälle gibt Teil 1 dieses Ratgebers
("Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 1").
Allerdings ist das Wettbewerbsrecht so vielfältig und komplex, dass sich
im Einzelfall die Konsultierung eines Anwalts empfiehlt.