Die Kosten des Rechtsstreites hat derjenige zu tragen, der ihn verliert. Er muss nicht nur für die Gerichtskosten aufkommen, sondern auch der Gegenseite ihre Kosten ersetzen - allerdings mit der Einschränkung, dass nur diejenigen Kosten zu erstatten sind, die für die Gegenseite für ihre Rechtsverteidigung notwendig waren.
Wenn der Gegner beispielsweise mehrere Anwälte beauftragt hat, sind deren Gebühren nur zu erstatten, wenn es einen sachlichen Grund gab, mehrere Rechtsanwälte einzuschalten.
Die Kosten für die Einreichung einer Schutzschrift sind nach überwiegender Ansicht der Gerichte erstattungsfähig. Dazu gehören in der Regel auch die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Schutzschrift.