Wenn ein Unternehmer zu Unrecht abgemahnt wird, stellt sich die Frage,
ob der Abmahnende die Kosten für die Beantwortung der Abmahnung zu tragen
hat.
Die Rechtsprechung unterscheidet hier wie folgt:
Ist die Abmahnung aufgrund einer angeblichen Schutzrechtsverletzung
erfolgt, hat der Abgemahnte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten
für das Antwortschreiben. Hier geht es insbesondere um Lizenzen und
ähnlichem.
Wenn der Abmahnende dagegen einen anderen Wettbewerbsverstoß moniert
hat, hat er die Kosten für das Antwortschreiben regelmäßig nicht zu
erstatten. Etwas anderes kann nur bei völlig offensichtlich unbegründeten
oder willkürlichen Abmahnungen gelten.
Kosten die durch berechtigte Abmahnungen entstehen - einschließlich der
anwaltlichen Gebühren - müssen dagegen immer getragen werden. Näheres
ist in Teil 1 dieses Ratgebers nachzulesen.