Um die Tücken des Wettbewerbsrechts näher zu bringen, werden abschließend
einige Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
(BGH), aber auch anderer Gerichte, aufgelistet. Dabei können zwar nicht
alle möglichen Wettbewerbsverstöße erfasst werden, jedoch lassen die Beispiele
weitere rechtliche Problembereiche erkennen.
Telefonwerbung
Telefonwerbung bei gewerblichen und selbstständigen Adressaten ist grundsätzlich
zulässig. Ein Einverständnis des Telefonanschlussinhabers kann vermutet
werden - auch dann, wenn die Werbung aus Sicht des Angerufenen genauso
gut oder gar besser schriftlich erfolgen könne. So sei es eine nur geringe
Belästigung, wenn ein Telefonbuchverlag anrufe, um die Daten des kostenlosen
Grundeintrag für einen Neudruck zu überprüfen (Urteil des BGH vom 05.02.2004,
Aktenzeichen: I ZR 87/02).
Irreführende Produktbezeichnungen
Der Inhaber der Marke Tupperware hat - wegen der allseits bekannten
"Tupperparty" - beanstandet, dass eine wettbewerbswidrige Handlung in
Form einer unlauteren Rufausbeutung vorliegt, wenn ein Unternehmen seine
Kunststoffbehälter "LEIFHEIT TopParty" nennt. Der BGH widersprach im
Gegensatz zur Vorinstanz. Die Bezeichnung Tupperparty habe die Klägerin
nicht selbst eingeführt, sondern habe sich im Markt entwickelt. Außerdem
seien die Bezeichnungen durchaus unterschiedlich: Hier ginge es hier
um die Bezeichnung für Heimvorführungen und dort für die Behälter selbst.
Die lediglich denkbare Assoziation reiche nicht aus, um von einer wettbewerbswidrigen
Rufausbeutung auszugehen (Urteil des BGH vom 10.04.2003, Aktenzeichen:
I ZR 276/00).
Beweislast für "Mondpreise
In einem Fall warb die Beklagte in einer Zeitung für bestimmte Lautsprecher.
Dabei gab sie Preise an, denen sie erheblich höhere unverbindliche Preisempfehlungen
der Hersteller gegenüberstellte. Dagegen wandte sich ein Verein zur
Förderung gewerblicher Interessen: Die Werbung sei irreführend, da die
angegebenen Preisempfehlungen nicht mehr gültig seien und den marktüblichen
Durchschnittspreisen nicht mehr entsprächen. Diese Werbung mit "Mondpreisen"
sei eine Täuschung und verstoße gegen § 3 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Gericht teilt zwar diese Rechtsansicht.
Es stellt aber klar, dass der Kläger die seiner Meinung nach bestehenden
Marktpreise beweisen muss. Es gelte der allgemeine Grundsatz, dass jeder
die Tatsachen vortragen und nachweisen müsse, die ihm günstig sind -
Beweiserleichterungen bestünden nur ausnahmsweise. Ein Grund für eine
solche Ausnahme sei hier aber nicht gegeben (Urteil des BGH vom 27.11.2003,
Aktenzeichen: I ZR 94/01).
Umgekehrte Versteigerung
Die "umgekehrte Versteigerung" verstößt nicht gegen das UWG. Im Fall
wurde ein Gebrauchtwagen in einer Online-Auktion zu einem Preis versteigert,
der alle 20 Sekunden sinkt. Es ist laut BGH weder eine Belästigung (§ 7
UWG), noch eine Form des Kundenfangs ("aleatorische Reize"), wenn -
und das war hier der Fall - man zum Schluss ohne finanzielle Nachteile
frei entscheiden könne, ob man das ersteigerte Fahrzeug zu dem erzielten
Preis erwerben will (Urteil des BGH vom 13.11.2003, Aktenzeichen: I ZR
40/01).
Gewinnspiele
Bei Gewinnspielen darf die Teilnahme nicht vom Erwerb einer Ware oder
der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden. Das
bestimmt § 4 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG). Es darf auch nicht der Eindruck erweckt werden, dass dies so
sei. Und ein solcher Eindruck wird meistens erweckt, wenn Bestellschein
und Teilnahme-Coupon einheitlich gestaltet sind. Allerdings kann ein
solcher unzulässiger Eindruck dadurch verhindert werden, dass optisch
hervorgehoben darauf hingewiesen wird, dass die Teilnahme nicht vom
Kauf abhängig ist (Urteil des BGH vom 03.03.2005, Aktenzeichen: I ZR
117/02).
Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz
Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kann zur Unlauterkeit und
damit zur Wettbewerbswidrigkeit nach § 4 Nr. 11 UWG führen:
Eine Bank darf zwar unter Umständen als Testamentsvollstrecker
fungieren - das bedeutet aber noch nicht, dass sie Rechtsberatung schon
insoweit vornehmen darf, als es um ein Testament geht, das diese Testamentsvollstreckung
erst anordnet - die die Bank dann zu übernehmen hätte. (Urteil des Landgerichts
Freiburg vom 28.10.2005, Aktenzeichen: 10 O 37/05).
SMS-Kennenlern-Plattform
Es gibt SMS-Chat-Veranstalter, die von Agenturen betreut werden. Dort
arbeiten professionelle Agenten, die den Eindruck erwecken, dass die
von ihnen versendeten SMS-Nachrichten solche von "flirtwilligen Singles"
seien. In Wahrheit ist freilich alles von Marketingagenten gesteuert,
die hier ein - natürlich unlauteres - Geschäft anheizen. Das ist irreführend
und wettbewerbswidrig (Urteil des Landgerichts München I vom 11.10.2005,
Aktenzeichen: 33 O 8728/05).