Welches Verhalten einen Wettbewerbsverstoß darstellt und deshalb abgemahnt werden kann, ergibt sich in erster Linie aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dessen Vorschriften sollen, so wird es in § 1 UWG ausdrücklich hervorgehoben, Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb schützen. Außerdem soll das Interesse Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb geschützt werden.
Nach § 3 UWG sind unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig.
Wer dem zuwider handelt, kann unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch
genommen werden auf:
Letzteres bedeutet, dass der den durch die Wettbewerbswidrigkeit erzielte Gewinn an den Bundeshaushalt (nicht an den Verletzten!) zu zahlen ist. Dieses Institut wurde 2004 neu eingeführt, hat allerdings in der Praxis bislang kaum Bedeutung erlangt.
Es darf sich nicht um unerhebliche Vorgänge handeln - in diesem Fall, greift die Sanktion des UWG nicht ein. Es wird aber in aller Regel ungeprüft davon ausgegangen, dass es sich nicht um solche handelt.
Unter welchen Voraussetzungen es sich um einen Wettbewerbsverstoß handelt, der abgemahnt werden kann, wird in den nachfolgenden Abschnitten beschrieben.