Unlauter ist es, wenn sich ein Wettbewerber einen Vorteil verschafft, indem er gegen geltendes Rechts verstößt (so genannter "Vorsprung durch Rechtsbruch"). § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt das klar. Das kann sowohl in der Form geschehen, dass vertragliche Vereinbarungen verletzt werden als auch dadurch, dass Gesetze nicht beachtet werden, die zumindest auch dem Interesse der Marktbeteiligten dient. Beispiele dafür gibt es reichlich: Dazu zählen etwa das Heilmittelwerbegesetz, das Rechtsberatungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, die Handwerks- und Gewerbeordnung, die Preisangaben-Verordnung, um nur einige wenige zu nennen.
Allerdings stellt nicht jeder Rechtsbruch zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar. Ein solcher liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der Rechtsbrecher gerade durch den Rechtsbruch einen Vorteil im Wettbewerb verschafft. Daher ist es nicht schon allein wettbewerbswidrig, wenn ein Mitbewerber eine Steuerhinterziehung begeht. Kann der Mitbewerber aber mit Hilfe der hinterzogenen Summen anders kalkulieren und daher seine Waren zu günstigeren Preisen anbieten, ist ein Wettbewerbsverstoß gegeben.
Wichtig ist, dass nur solche Handlungen einen Wettbewerbsverstoß darstellen können, die auch zu Wettbewerbszwecken vorgenommen werden. Das Ziel der Handlung muss also sein, irgendjemandem einen Vorteil im Wettbewerb zu verschaffen. Dient eine Maßnahme dagegen rein gemeinnützigen Zielen, liegt kein Wettbewerbsverstoß vor. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein gemeinnütziger Verein Mitglieder wirbt.
Unter die Fallgruppe "Vorsprung durch Rechtsbruch" können auch Verstöße gegen berufsrechtliche Regeln, wie sie etwa für Anwälte und Ärzte bestehen, fallen - sofern diese Regeln auch das Marktverhalten betreffen. So ist es wettbewerbswidrig, wenn Ärzte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Waren verkaufen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2005, Aktenzeichen: I ZR 215/02).