Selbstverständlich versucht jeder Unternehmer, Kunden zu gewinnen. Deshalb
sind Anstrengungen in diese Richtung natürlich nicht per se wettbewerbswidrig.
Dies ist erst dann der Fall, wenn der Unternehmer versucht, die freie
Willensentschließung des Kunden zu beeinflussen.
Nach § 4 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG handelt) unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit der Marktteilnehmer
durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder sonst durch
unangemessen unsachlichen Einfluss beeinträchtigt. Es geht mit anderen
Worten darum, dass verhindert wird, dass eine Kaufentscheidung auf rationaler
Grundlage gefällt wird.
Zu dieser Fallgruppe zählt der so genannte "Kundenfang", also beispielsweise das Überrumpeln des Kunden, und bestimmte gefühlsbetonte Werbeformen: Es darf nicht mit Emotionen gearbeitet werden, die inhaltlich keinen Bezug zur Ware haben. Häufige Fälle sind Schockwerbung und übertriebenes Anlocken: Hier kauft der Kunde letztlich mehr, weil die Ware im Leistungswettbewerb besser abschneidet, sondern nur, weil er das Werbegeschenk haben möchte.
Weitere Beispiele:
Nach dieser Fallgruppe kann es auch unlauter sein, wenn sich Unternehmen zu Zwecken des Produktabsatzes an fremde anerkannte Autoritäten anhängt - etwa an eine Informationsveranstaltung der Feuerwehr, bei der es um Brandschutzmittel geht. Hier besteht die Gefahr, dass der Kunde unter diesem Eindruck keinen Preis- und Qualitätsvergleich durchführt und die angebotenen Waren aufgrund dieser Manipulation erwirbt (Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 03.11.2004, Aktenzeichen: 1 U 125/04-23).
Zulässig sind dagegen laut Bundesgerichtshof (BGH) in der Regel vorgefertigte Kündigungshilfen zwecks Abwerbung (Urteil des BGH vom 07.04.2005, Aktenzeichen: I ZR 140/02).