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Rechtsmittel

Wird dem Antrag auf einstweilige Verfügung im Sinne des Antragstellers entsprochen, kann der Gegner dagegen Widerspruch einlegen. Diesen muss er begründen und es besteht Anwaltszwang. Widersprechen kann man der Entscheidung selbst oder der Kostenentscheidung.

Die Entscheidung über den Widerspruch ergeht dann in einer Gerichtsverhandlung. Je nach Entscheidung über den Widerspruch kann der Gegner oder der Antragsteller anschließend Berufung einlegen. Auch hier besteht Anwaltszwang. Gegen das dann ergehende Berufungsurteil ist nach § 542 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) keine Revision zulässig.

Der Gegner kann unter bestimmten Umständen auch die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragen - nämlich dann, wenn der Antragsteller trotz Frist nicht Klage erhebt. Das gilt auch dann, wenn sich die Umstände und die Voraussetzungen nach Erlass der Verfügung geändert haben.

Auch wenn das Gericht bereits den Antrag auf einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zurückgewiesen hat, steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der Berufung zu. Diese muss er durch einen Rechtsanwalt einlegen lassen.

Hat das Gericht über den Unterlassungsanspruch im Hauptsacheverfahren entschieden, kann der Abmahnende gegen dieses Urteil Berufung einlegen.


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