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Rabatte und Zugaben

Nach den Kriterien im vorherigen Abschnitt sind auch viele Fälle zu bewerten, die früher unter das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung fielen. Danach waren Rabatte und Zugaben grundsätzlich verboten und nur in Ausnahmefällen erlaubt. Beide Gesetze sind seit August 2001 nicht mehr in Kraft. Jetzt sind Rabatte und Zugaben grundsätzlich erlaubt und nur ausnahmsweise verboten. Diese Ausnahmen ergeben sich unter anderem aus § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit seinen Beispielstatbeständen.

Natürlich darf das nicht dazu führen, dass die gerade abgeschafften Verbote durch die Hintertür wieder eingeführt werden. Unter anderem deshalb haben mehrere Oberlandesgerichte (OLG) bereits entschieden, dass es kein übertriebenes Anlocken von Kunden darstellt, wenn dauerhaft mit einem Rabatt von zehn Prozent beziehungsweise 20 Prozent im Fall der Barzahlung geworben wird (Beschluss des OLG Frankfurt vom 13.02.2002, Aktenzeichen: 6 W 5/02, Urteil des OLG Oldenburg vom 28.11.2002, Aktenzeichen: 1 U 107/02). Das frühere Rabattgesetz hatte maximal drei Prozent erlaubt.

Ebenfalls nach dem Wegfall von Zugabeverordnung und Rabattgesetz zulässig ist "One for Two": Ein Restaurant bietet Essen für zwei und berechnet nur eins. Dagegen darf eine Zugabe nicht so verlockend sein, dass für den Käufer die Qualität der Hauptware gar keine Rolle mehr spielt. Ein solches "übertriebenes Anlocken" ist nach wie vor verboten (Kundenfang).

Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Zugabe müssen klar und eindeutig angegeben werden. Das ist nicht der Fall, wenn es heißt, man bekomme die Zugabe bei Kauf der Hauptware "solange der Vorrat für die Zugabe reicht" (Urteil des OLG Köln vom 09.09.2005, Aktenzeichen: 6 U 96/05).


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