Grundsätzlich gilt, dass der Verlierer des Rechtsstreites die Kosten zu tragen hat. Das sind nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Kosten des Gegners, etwa die Gebühren des Rechtsanwaltes. Die Kosten des Gegners sind aber nur zu erstatten, wenn sie zur Rechtsverteidigung erforderlich waren. Da einstweilige Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen aber regelmäßig vor den Landgerichten stattfinden und dort Anwaltszwang herrscht, also ein Anwalt beauftragt werden muss, ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Rechtsverteidigung notwendig. Auch bei den seltenen Verfahren vor den Amtsgerichten wird die Einschaltung eines Anwalts in der Regel erforderlich sein.
Was die Gerichtskosten angeht, ist der Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren gegenüber den "normalen Verfahren" privilegiert: Während der Kläger normalerweise einen Gerichtskostenvorschuss zahlen muss, damit die Klage der Gegenseite überhaupt zugestellt wird, ist im einstweiligen Verfügungsverfahren die Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses nicht erforderlich.
Die vorherige Abmahnung des Gegners ist wichtig für die Kosten: Der Verlierer des Rechtsstreites muss nämlich nur dann die Kosten tragen, wenn er Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, etwa indem er den geltend gemachten Anspruch bestreitet. Wenn der Gegner den Anspruch dagegen nie bestritten hat und diesen auch vor Gericht sofort anerkennt, wird er zwar entsprechend verurteilt, muss die Kosten des Rechtsstreites aber nicht tragen. Durch die Abmahnung vermeidet der Abmahnende dieses Risiko. Reagiert der Gegner auf die Abmahnung ablehnend oder gar nicht, gibt er dadurch Anlass zur Klageerhebung. Daher hat er auch die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, wenn er unterliegt.