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Nachahmung

Das Nachahmen von Waren und Dienstleistungen ist mit § 4 Nr. 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in den Katalog der unlauteren Handlungen aufgenommen worden. Hier geht es darum, dass fremde geistige oder technische Leistungen mit verwerflichen Mitteln ausgenutzt werden. Das ist der Fall, wenn ein Produkt detailgetreu nachgebaut wird ("sklavische Nachahmung") und dadurch über die Herkunft dieses Produkts getäuscht wird.

So ging es im Fall "Tchibo Rolex I" um eine nachgebaute Luxusuhr. Zwar wussten die Käufer natürlich, dass es sich nicht um ein Original handelte - Dritte konnten aber ohne weiteres über die Herkunft getäuscht werden (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.02.1986, Aktenzeichen: I ZR 243/83). Jüngstes Beispiel ist die Nachahmung von Damendessous durch einen Kaffeevertriebsunternehmen (Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 24.02.2005, Aktenzeichen: 5 U 66/04).

Voraussetzung für die Unzulässigkeit einer Herkunftstäuschung ist aber immer, dass das nachgeahmte Produkt eine erkennbare Eigenart an sich hat - und: Das Produkt muss bei den Adressaten auch eine gewisse Bekanntheit haben. Es muss also bekannt sein, dass es ein Original gibt, sonst kann man auch nicht über die Herkunft täuschen: Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall von nachgeahmten Handtuchklemmen bezweifelt (Urteil des BGH vom 24.03.2005, Aktenzeichen: I ZR 131/02).

Unlauter ist die Nachahmung beispielsweise auch dann, wenn der Abnehmer über die betriebliche Herkunft getäuscht wird oder wenn der Nachahmende die dafür nötigen Kenntnisse oder Unterlagen auf unredliche Weise erlangt hat.

Wichtig zu wissen ist, dass bloße Ideen als solche nicht geschützt werden - das gilt im Wettbewerbsrecht genauso wie im Urheberrecht. Ein Beispiel: Die "Nachahmung" der Idee, Puppen in bestimmten Spielsituationen mit Zubehör herzustellen und zu vertreiben. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Werbung für das Ganze sehr aufwendig war (Urteil des BGH vom 28.10.2004, Aktenzeichen: I ZR 326/01).


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