Nach § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat der Abmahnende einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten. Er besteht dann, wenn die Abmahnung berechtigt war. Zahlt der Abgemahnte nicht, kann der Abmahnende auf Leistung klagen.
Die Höhe der anwaltlichen Kosten richtet sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsgebührengesetzes (RVG) und hängt von Umfang und Schwierigkeit der Sache ab (siehe nachfolgender Abschnitt).
Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt aber in sechs Monaten (§ 11 UWG) ab Entstehung des Verstoßes und Kenntnisnahme des Gläubigers - spätestens aber nach 30 Jahren.
Die Kosten hat der Abgemahnte also immer zu tragen, wenn die Abmahnung berechtigt ist - unabhängig davon, ob der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt oder nicht.
Kommt es zum Prozess, werden die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Abmahnkosten dem Unterliegenden auferlegt (siehe Abschnitt "Prozesskosten").