Nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse wie die Beschaffenheit einzelner Waren irreführende Angaben macht.
Auf dieser Grundlage ist es unzulässig, bewusst unvollständig oder mit einer Alleinstellung zu werben, die gar nicht besteht. Es dürfen keine irreführenden Angaben über die Herkunft der Waren und über den Preis gemacht werden. Die Irreführung kann auch - das wird ausdrücklich vom Gesetz betont - im Verschweigen einer Tatsache liegen. Umgekehrt heißt das, dass jeder Unternehmer adäquat informieren muss.
Irreführend können insofern auch Angaben sein, die als Besonderheiten herausgestellt werden, bei näherem Hinsehen aber selbstverständlich sind - so entschieden für den Fall, dass ein Tierarztnotdienst seine "ganztägige Erreichbarkeit" herausstellt (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.08.2005, Aktenzeichen: 4 U 51/05). Irreführend ist es auch, wenn ein Flughafen, der 70 Kilometer von Düsseldorf entfernt ist, sich als "Airport Düsseldorf Weeze" bezeichnet (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17.06.2005, Aktenzeichen: 6 U 25/05).
Das Gleiche gilt nach wie vor auch für Zugaben und Rabatte: Es darf nicht über den Wert einer Zugabe getäuscht werden. Wenn Rabatt in Form von Sammelpunkten angeboten wird, darf kein Gegenwert vorgegaukelt werden, den dieser nicht hat. Die Werbung mit einer Preissenkung ist - so regelt es ein Vermutungstatbestand - irreführend, wenn der frühere höhere Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden war (§ 5 Absatz 4 UWG). So muss nach einem Beschluss des Landgerichts (LG) Stuttgarts ein dem Preis gegenübergestellter durchgestrichener niedrigerer Preis länger als drei Monate vor Ort vom gleichen Unternehmen verlangt worden sein (Beschluss des LG Stuttgart vom 13.04.2005, Aktenzeichen: O 67/05 KfH).
Ausdrücklich irreführend ist auch die Werbung für Waren, die der Werbende nicht in ausreichender Menge vorrätig hat (§ 5 Absatz 5 UWG).
Generell müssen bei verkaufsfördernden Maßnahmen die Bedingungen eindeutig vermittelt werden (§ 4 Nr. 4 UWG). Die Ware muss dem Durchschnittsverbraucher deutlich beschrieben werden, das darf allerdings auch durch abstrakte Kriterien geschehen (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 07.04.2005, Aktenzeichen: 29 U 1518/05).
Der Maßstab für die Irreführung ist - in Abkehr von einer früher strengeren Auffassung - ein Verbraucher, der durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig ist.