Weil die Abmahnung dazu dient, künftige Wettbewerbsverstöße zu vermeiden
darf nur abgemahnt werden, wenn die Gefahr besteht, dass künftig ein solcher
Verstoß begangen werden wird.
Hier ist zu unterscheiden zwischen:
Eine Erstbegehungsgefahr besteht, wenn aufgrund konkreter Umstände davon auszugehen ist, dass in Zukunft erstmalig ein Wettbewerbsverstoß erfolgt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Unternehmer einen Sonderverkauf ankündigt, der gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt oder eine wettbewerbswidrige Werbemaßnahme plant.
Auch bei der Wiederholungsgefahr geht es darum, dass in Zukunft ein Wettbewerbsverstoß droht. Nur sind in diesem Falle die wettbewerbsrechtlichen Regeln bereits einmal gebrochen worden. Wenn ein Wettbewerbsverstoß erfolgt ist, dann besteht nach der Rechtsprechung die Vermutung, dass auch die Gefahr einer Wiederholung besteht. Die Wiederholungsgefahr folgt also gewissermaßen zwingend daraus, dass ein Unternehmer sich wettbewerbswidrig verhalten hat.
Rechtstipp: Im Fall einer Erstbegehungsgefahr reicht eine einfache Abmahnung
aus: Es genügt, dass der Abgemahnte erklärt, die Handlung zu unterlassen
- strafbewehrt braucht die Erklärung nicht zu sein.
Die Wiederholungsgefahr kann dagegen nur durch die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung beseitigt werden, also dadurch, dass der Unternehmer
sich verpflichtet, das wettbewerbswidrige Verhalten zu unterlassen und
für den Fall, dass er sich nicht an diese Zusage hält, eine Vertragsstrafe
verspricht.
Näheres enthält der Abschnitt "Inhalt der Abmahnung".