Unterlässt der Abgemahnte das wettbewerbswidrige Handeln nicht oder gibt er die gewünschte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab, kann der Anspruch auf Unterlassung des beanstandeten Verhaltens gerichtlich geltend gemacht werden.
Hier gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Unterschiede sowie Vor- und Nachteile der beiden Formen werden in den nachfolgenden Abschnitten detailliert erläutert.