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Einstweiliges Verfügungsverfahren

Eine Möglichkeit, zu einer schnellen gerichtlichen Entscheidung zu kommen, bietet das einstweilige Verfügungsverfahren. Es unterscheidet sich vom Hauptsacheverfahren dadurch, dass hier die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, nicht bewiesen werden müssen. Sie müssen lediglich glaubhaft gemacht werden.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) trifft dabei eine wichtige Unterscheidung:

Bei Unterlassungsansprüchen wird also vermutet - also zunächst einmal davon ausgegangen - dass die Sache dringlich ist. Das Gegenteil müsste also dargelegt und im Zweifel bewiesen werden. Keine Dringlichkeit liegt etwa dann vor, wenn der Antragsteller schon geraume Zeit von dem fraglichen Wettbewerbsverstoß wusste.

In beiden Fällen glaubhaft gemacht werden müssen die Umstände, die zu einem bestimmten wettbewerbsrechtlichen Verstoß führen.

Eine Glaubhaftmachung kann vor allem durch eidesstattliche Versicherung erfolgen.

Zu beachten ist, dass die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren lediglich vorläufig fällt. Das Verfahren soll nur eine Möglichkeit bieten, zu verhindern, dass vor einer Entscheidung vollendete Tatsachen geschaffen werden. Die Entscheidung ergeht auf sehr unsicherer Tatsachengrundlage, da keine vollständige Beweisaufnahme über die Punkte erfolgt ist, in denen die Sachverhaltsdarstellung der Parteien voneinander abweicht. Beide Parteien sollen aber die Möglichkeit haben, ihren Sachvortrag voll überprüfen zu lassen. Deshalb kann immer noch ein Hauptsacheverfahren stattfinden.

Die Parteien haben aber die Möglichkeit, der vorläufigen Entscheidung durch eine so genannte Abschlusserklärung endgültige Wirkung zu verleihen (Näheres im Abschnitt "Abschlussschreiben / Abschlusserklärung"). In Wettbewerbssachen wird von dieser Möglichkeit häufig Gebrauch gemacht. Daher hat hier das einstweilige Verfügungsverfahren überragende Bedeutung.

Rechtstipp: Wer sich als Abmahnender des vorläufigen Verfahrens bedient, muss sich immer auch des Risikos bewusst sein: Der einstweilige Rechtsschutz wirkt im Allgemeinen eben nur vorläufig. Wird die einstweilige Verfügung im Hauptverfahren aufgehoben, muss er unter Umständen vollen Schadensersatz leisten.


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