Eine Abmahnung im wettbewerbsrechtlichen Sinn ist eine außergerichtliche Aufforderung, eine bestimmte wettbewerbswidrige Handlung zu unterlassen.
Das ursprünglich von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der Abmahnung hat mittlerweile auch Eingang ins Gesetz gefunden: Nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll der Berechtigte den Schuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen.
In der Praxis enthält die Abmahnung die Mitteilung an einen Werbetreibenden, dass dieser mit einer bestimmten Werbemaßnahme gegen das Werberecht verstößt und die Aufforderung, diese Maßnahme zu unterlassen. Dazu soll sich der Abgemahnte in der Regel vertraglich verpflichten. Oft wird ihm auch die Zahlung eines Geldbetrags bei Zuwiderhandlung abverlangt: Er soll dann eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
Über die möglichen Inhalte informiert der eigenständige Abschnitt "Inhalt der Abmahnung" in diesem Ratgeber ausführlich.