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Ausnutzen von Angst oder Unerfahrenheit

Nach § 4 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es unlauter, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern und Jugendlichen sowie die Leichtgläubigkeit oder Angst von Verbrauchern auszunutzen. Dazu gehört beispielsweise ein übertriebenes Hinweisen auf Gesundheits- oder Umweltgefahren und das Spielen mit Existenzängsten der Zielgruppen. Auch hier geht es darum, den Adressaten einem psychischen Druck auszusetzen, der die Kaufentscheidung beeinflusst.

Die Ausnutzung der Unerfahrenheit von Jugendlichen spielt eine große Rolle bei der Werbung für das Herunterladen von Klingeltönen für Mobiltelefone. So ist es unlauter, wenn lediglich der Minutenpreis angegeben wird, nicht aber, wie lange es normalerweise dauert, den Ton herunterzuladen, so dass sich im Ergebnis ein höherer Endpreis als zu vermuten ergibt (Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 02.08.2005, Aktenzeichen: 5 U 95/04).


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