Ist ein Anwalt eingeschaltet worden, richten sich die Kosten für dessen Inanspruchnahme nach dem so genannten Gegenstandswert. Für diesen ist das wirtschaftliche Interesse maßgeblich, das der Abmahnende an der Angelegenheit hat. Wie groß das wirtschaftliche Interesse ist, bestimmt sich etwa nach dem Umsatz der Unternehmers, der Größe seines Kundenkreises und danach, wie schwerwiegend die Beeinträchtigung ist. Allgemeingültige Aussagen kann man hier nicht treffen. Die Streitwerte können bei geringen Verstößen bei 5.000 Euro und darunter anfangen, 50.000 Euro sind aber schnell überschritten; teilweise geht es um Millionenbeträge.
Die Rechtsprechung zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der bis 2003 geltenden Form sah vor, dass dem Abgemahnten nur dann die Anwaltskosten in Rechnung gestellt werden können, wenn die Einschaltung eines Anwalts auch wirklich nötig ist. Dies gilt auch weiterhin, beispielsweise wenn man erkennen kann, dass der Verstoßende die Abmahnung auf keinen Fall beachten wird oder wenn die Vorschaltung eines Abmahnverfahrens für den Anspruchsinhaber unzumutbar wäre.
Auch wenn Unternehmen eine eigene Rechtsanwaltsabteilung haben, muss der berechtigt Abgemahnte die Kosten eines eingeschalteten Anwalts bezahlen - jedenfalls, wenn es um häufige Rechtsverletzungen geht, die die Möglichkeiten der Erledigung im eigenen Haus sprengen würden Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.05.2005, Aktenzeichen: 312 O 75/05).