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Abschlussschreiben / Abschlusserklärung

Die Entscheidung die im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist, verjährt nach sechs Monaten. Wenn die Parteien eine dauerhafte Regelung wollen, müssten Sie also eigentlich noch das Hauptsachverfahren durchführen. Gerade in Wettbewerbssachen wollen die Parteien aber häufig den Rechtsstreit schnell abschließen und dennoch eine endgültige Regelung haben. Zu diesem Zweck bedient man sich in der Praxis einer so genannten Abschlusserklärung.

Die Parteien einigen sich in dieser Abschlusserklärung darauf, dass sie das Ergebnis des einstweiligen Verfügungsverfahrens endgültig anerkennen wollen. Nach einer solchen Abschlusserklärung ist ein Hauptsachverfahren nicht mehr möglich. Für die Parteien hat diese Regelung den Vorteil, dass weitere Kostenrisiken durch das Hauptsacheverfahren vermieden werden.

Das Vorgehen ist dabei ähnlich wie bei einer Abmahnung: Die Partei, die den Rechtsstreit im einstweiligen Verfügungsverfahren gewonnen hat, sendet der Gegenseite ein so genanntes Abschlussschreiben zu. In diesem wird die Gegenseite zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert, also dazu, die Entscheidung des einstweiligen Verfügungsverfahrens als endgültig anzuerkennen und auf die Betreibung des Hauptsacheverfahrens zu verzichten. Kommt es nicht zum Abschlussschreiben, kann immer noch das Hauptsacheverfahren herbeigeführt werden.

Rechtstipp: Damit die Sache wirklich abgeschlossen und der Gang zum Gericht ausgeschlossen ist, muss man aber darauf achten, dass möglichst genau der Inhalt der einstweiligen Verfügung gewählt wird. Einzelne Punkte dürfen nur dann isoliert aufgeführt werden, wenn das die Verfügung auch tut. Sonst sind der Titel, den man hätte erstreiten können, und die Abschlusserklärung eben nicht gleichwertig - und es könnte doch noch eine der Parteien vor Gericht ziehen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.05.2005, Aktenzeichen: I ZR 127/02).


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