Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Abmahnungsadressat

Abgemahnt werden können nur Mitbewerber. Das sind Personen, die mit dem Abmahnenden in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Ein Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn der Abgemahnte durch seinen Wettbewerbsverstoß Vorteile auf Kosten des Abmahnenden erlangt. Es kommt also darauf an, ob der Abmahnende und der Abgemahnte den gleichen Kundenkreis ansprechen. Daher besteht in der Regel ein Wettbewerbsverhältnis, wenn der Abmahnende und der Abgemahnte der gleichen Branche angehören.

Nicht erforderlich ist, dass die Zielgruppen der Unternehmer vollkommen übereinstimmen; vielmehr reicht es aus, wenn gewissen Überschneidungen vorhanden sind, so dass zumindest teilweise die gleichen Kunden angesprochen werden. So besteht beispielsweise nach Auffassung der Rechtsprechung ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Spediteur und einem Getreidegeschäft, das auch selbst Speditionen ausführt.

Das Wettbewerbsverhältnis hat auch eine räumliche Komponente. So spricht ein Bäcker in Hamburg nicht den gleichen Kundenkreis an wie ein Bäcker in München. Daher besteht zwischen den beiden kein Wettbewerbsverhältnis, mit der Folge, dass der Hamburger Bäcker seinen Münchener Kollegen nicht abmahnen kann, wenn dieser einen Wettbewerbsverstoß begeht.


Inhaltsverzeichnis


Antwort zum Thema: "Wettbewerbsrecht" direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
Anwalt.de - Wettbewerbsrecht

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern