Beim Erlass der einstweiligen Verfügung gibt es zwei Möglichkeiten:
Es findet zunächst eine mündliche Verhandlung statt, in der sowohl
der Abmahnende als auch der Abgemahnte die Möglichkeit haben, ihren
Standpunkt vorzutragen. Dann wird über die einstweilige Verfügung durch
Urteil entschieden.
Das Gericht hat aber auch die Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung
zu entscheiden, ob die einstweilige Verfügung erlassen wird oder nicht.
Dabei kann es entweder dem Antragsgegner - dem Abgemahnten - die Möglichkeit
geben, schriftlich Stellung zu nehmen, oder aber auch allein aufgrund
des Antrags entscheiden. Es kann also eine einstweilige Verfügung gegen
einen Mitbewerber erlassen werden, ohne dass dieser vorher jemals die
Gelegenheit hätte, sich hierzu zu äußern. Die Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung ergeht durch Beschluss.
Ob das Gericht durch Urteil - also nach mündlicher Verhandlung - oder
durch Beschluss entscheidet, richtet sich nach der Dringlichkeit des Antrags.
Wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass der Erlass der einstweiligen
Verfügung besonders dringlich ist, wird ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluss entschieden.