Eine stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich jemand an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Einlage beteiligt. Er erhält dann einen bestimmten Anteil am Gewinn des Unternehmens. Sie ist eine so genannte "reine Innengesellschaft", d.h. sie tritt nach außen hin nicht in Erscheinung, sondern beschränkt sich auf die Abwicklung der zwischen den Gesellschaftern getroffenen Beteiligungsabrede.
Die Einlage geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über (§§ 230, 231 HGB). Daher kann es auch keine Gesellschaftsverbindlichkeiten, sondern nur Verbindlichkeiten des Geschäftsinhabers geben. Für diese haftet der Geschäftsinhaber mit seinem Privatvermögen (§ 230 Absatz 2 HGB). Der "stille Teilhaber" haftet hingegen nicht.