Mit Erlass des Gesetzes über die Partnerschaftsgesellschaften (PartGG) von 1995 hat der Gesetzgeber eine neue Gesellschaftsform zur Verfügung gestellt, die den Bedürfnissen der Freiberufler Rechnung tragen soll. Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich die Angehörigen der freien Berufe zur Ausübung der freien Berufe zusammenschließen. Zu den freien Berufen zählen u.a. Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater (§ 1 Absatz 2 PartGG).
Obwohl die Partner für Verbindlichkeiten der Partnerschaft neben dem Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft gesamtschuldnerisch und persönlich haften (§ 8 Absatz 1 PartGG), was für die Partner eher ungünstig ist, sehen die Absätze 2 und 3 des § 8 PartGG dennoch Haftungsbeschränkungen vor. So ist die Haftung für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung innerhalb der Partnerschaft auf denjenigen beschränkt, der die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat (§ 8 Absatz 2 PartGG).
Für einzelne Berufsgruppen kann das Gesetz eine beschränkte Haftung für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung vorsehen; dies aber nur, wenn durch das entsprechende Gesetz zugleich eine Pflicht zur Berufsausübung begründet wird. Die Haftung kann dann auf einen Höchstbetrag begrenzt werden (§ 8 Absatz 3 PartGG).
Nach dem für die BGB-Gesellschaft ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs, das bereits im Abschnitt "Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)" zitiert wurde (Urteil des BGH vom 07.04.2003, Aktenzeichen: II ZR 56/02) haften auch bei der Partnerschaftsgesellschaft neu eintretende Gesellschafter für bereits begründete Verbindlichkeiten zusammen mit den Altschuldnern. Offen bleibt aber, ob diese unbeschränkte Haftung auch für die beruflichen Haftungsfälle gilt.
Die Rechtsverhältnisse zwischen den Partnern bestimmen sich primär nach dem Gesellschaftsvertrag. Dieser Vertrag bedarf der Schriftform und sollte mindestens den Namen und Sitz der Partnerschaft, die Namen der Partner, deren Anschrift und den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Gegenstand der Partnerschaft enthalten. Das PartGG lässt den Partnern eine weitreichende Gestaltungsfreiheit beim Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Es können sich aber Einschränkungen aus dem einschlägigen Berufsrecht ergeben. In Ermangelung besonderer Vereinbarungen bestimmen sich die Rechtsverhältnisse nach den Vorschriften über die offene Handelsgesellschaft (§ 6 Absatz 3 PartGG).
Obwohl die Partnerschaftsgesellschaft Personengesellschaft und damit nicht rechtsfähig ist, wird sie quasi wie eine selbständige Rechtspersönlichkeit behandelt. Sie kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Außerdem ist sie insolvenzfähig (§ 7 Absatz 2 PartGG, § 124 HGB). Für die Vertretung der Gesellschaft gelten die Vertretungsregelungen der oHG, d.h. jeder Partner kann im Zweifel die Partnerschaft allein vertreten (§ 7 Absatz 3 PartGG, § 125 Absätze 1 und 2 HGB).