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Offene Handelsgesellschaft (oHG)

Die offene Handelsgesellschaft (oHG) gilt als Standardrechtsform für Unternehmer, die ein Handelsgewerbe mit Dritten zusammen betreiben wollen, ohne dabei ihre Haftung zu beschränken. Das Geschäft muss ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb sein, d.h. ohne größeren logistischen Aufwand ist ein geordneter Geschäftsablauf nicht möglich (z.B. bei einem mittelgroßen bis großen Baustoffhandel).

Seit dem 1. Juli 1998 bestimmt § 105 Absatz 2 des Handesgesetzbuches (HGB), dass auch Kleingewerbetreibende und Grundstücksgesellschaften die Rechtsform der oHG wählen können.

Auch bei der oHG ist die einfache Gründung von Vorteil. Denn der Gesellschaftsvertrag ist, wie bei der BGB-Gesellschaft, an keine bestimmte Form gebunden.
Die Gesellschaft muss aber ins Handelsregister eingetragen werden (§ 106 Absatz 1 HGB).

Viele HGB-Vorschriften können zwar über die oHG durch gesellschaftsvertragliche Regelungen umgangen werden, bestimmte Vorschriften des HGB, die das Wesen der OHG betreffen, müssen jedoch unbedingt berücksichtigt werden.

Ungünstig sind die gesetzlichen Regelungen zur Haftung. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der oHG, die im Außenverhältnis entstanden sind, unmittelbar, unbeschränkt und solidarisch (§ 128 Satz 1 und Satz 2 HGB). Abweichende Vereinbarungen gegenüber Dritten sind unwirksam.

Die Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie ist grundbuch-, prozess-, und deliktsfähig und kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 124 Absatz 1 HGB). Daher haftet sie auch neben den Gesellschaftern mit dem Gesellschaftsvermögen.

Bei der oHG ist grundsätzlich jeder Gesellschafter (allein) zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt (Einzelvertretung), was die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft erhöht. Bei Geschäften, die jedoch über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen, ist stets die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig. Dies gilt ebenso für die Bestellung einer Prokura. Da dies jedoch auch Gefahren in sich birgt (eingeschränkte Kontrollmöglichkeiten), können Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen werden (§ 125 Absatz 1 HGB). Ein solcher Ausschluss muss jedoch ins Handelsregister eingetragen werden (§ 106 Absatz 2 Nr. 4 HGB). Wird dies unterlassen, kann sich gegenüber dem Geschäftspartner nicht auf den Ausschluss berufen werden. Der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter hat jedoch ein Kontrollrecht gegenüber den geschäftsführenden Gesellschaftern (§ 118 HGB).

Der Firmenname ist grundsätzlich der Familienname mindestens eines Gesellschafters.
Die OHG muss ihrer Firmenbezeichnung den Zusatz "offene Handelsgesellschaft" beifügen, wobei die Abkürzung "oHG" ausreichend ist.

Nachteile dieser Unternehmensform sind:

Vorteilhaft ist:

Die oHG ist besonders geeignet für gleichberechtigte und -verpflichtete Partner, die in der Gesellschaft tätig sind.

Eine Übertragung der Beteiligung (Gesellschafterwechsel) ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter bzw. durch Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich.


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