Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Unterform der offenen Handeslgesellschaft (siehe vorheriger Abschnitt), bei der das unternehmerische Risiko zwischen den Gesellschaftern unterschiedlich verteilt ist. Sie muss mindestens einen Teilhafter (Kommanditist) und einen Vollhafter (Komplementär) aufweisen.
Auch die KG kann ebenso wie die offene Handelsgesellschaft (oHG) unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden (§§ 161 Absatz 2, 124 Absatz 1 HGB).
Wie bei der oHG) muss auch bei der KG der Gesellschaftsvertrag auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein, d.h. das Geschäft erfordert einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb.
Vorteilhaft ist bei dieser Gesellschaftsform, dass das unternehmerische Risiko für einen oder mehrere Gesellschafter begrenzt werden kann.
Diese Gesellschaftsform wird oft gewählt, wenn ein oder mehrere Gesellschafter, die schon vorher Gesellschafter einer oHG waren, einen oder mehrere neue Gesellschafter aufnehmen, um die Liquidität der Gesellschaft zu erhöhen. Ihr Interesse ist jedoch in der Regel darauf gerichtet, dass der neue Gesellschafter nicht aktiv an der Leitung der Firma beteiligt ist, sondern lediglich von seinem Kontrollrecht (§ 166 Absatz 1 HGB) Gebrauch macht.
Der Kommanditist ist von der Vertretung der Gesellschaft zwingend ausgeschlossen
(§ 170 HGB). Ebenso ist er von der Geschäftsführung ausgeschlossen
(§ 164 Absatz 1 HGB). Die Haftung des Kommanditisten richtet
sich nach der Höhe seiner geleisteten Einlage. Die Höhe der
Einlage, die ein Kommanditist in die Gesellschaft einbringt, wird ebenfalls
durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt. Sie wird bei Eintragung der Gesellschaft
in das Handelsregister mit eingetragen. Erst mit der Eintragung ins Handelsregister
ist der Kommanditist in seiner Haftung beschränkt. Nach geleisteter
Einlage haftet der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern nicht
mehr persönlich. Soweit sie jedoch noch nicht geleistet wurde, haftet
er persönlich bis zur Höhe der Einlage (§ 171 Absatz 1
HGB).
Im Übrigen haftet der Komplementär persönlich und unbeschränkt
sowie die Gesellschaft mit ihrem Vermögen (§§ 161
Absatz 2, 124 Absatz 1 HGB).
Wer persönlich und wer beschränkt haftet, muss unbedingt im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
Auch die KG ist eine eintragungspflichtige Personengesellschaft, und die Anmeldung zum Registergericht muss notariell beglaubigt werden.
Der Firmenname ist grundsätzlich der Familienname mindestens eines
persönlich haftenden Gesellschafters.
Die KG muss ihrer Firmenbezeichnung den Zusatz "Kommanditgesellschaft"
beifügen, wobei die Abkürzung "KG" ausreichend ist.
Nachteile dieser Unternehmensform:
Vorteilhaft ist:
Eine Übertragung der Beteiligung (Gesellschafterwechsel) ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter bzw. durch Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich.