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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Im Gegensatz zu den oben dargestellten Personengesellschaften handelt es sich bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) um eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, eine so genannte "juristische Person". Sie entsteht erst mit Eintragung in das Handelsregister.

Entscheidender Vorteil ist bei dieser Gesellschaftsform, dass die Gesellschafter in aller Regel nicht persönlich haften. Nur die Gesellschaft haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die GmbH gehört daher zu den beliebtesten Gesellschaftsformen, die auch für kleinere Unternehmen geeignet ist, sofern sie das Stammkapital aufbringen können (z.B. mittelgroße Druckerei).
Nicht verschwiegen werden soll allerdings, dass durch die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen gerade bei Neugründungen die Banken bei der Vergabe von Krediten häufig Bürgschaften der Gesellschafter einfordern. Bei Insolvenz werden dann die Gesellschafter aus der Bürgschaft persönlich in Anspruch genommen.

Weiter Vorteilhaft ist, dass es zur Gründung der GmbH lediglich eines Gesellschafters (Ein-Mann-GmbH) bedarf. Dieser kann die Gesellschaft alleine führen, ohne dass mehrheitliche Gesellschafterbeschlüsse erforderlich wären.

Aufgrund der Haftungsbeschränkung werden an die Gründung der Gesellschaft erhöhte Anforderungen gestellt. So muss der Gesellschaftsvertrag der GmbH notariell beurkundet und von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichnet werden (§ 2 Absatz 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag muss die Firma (Name), den Sitz der Gesellschaft, den Unternehmensgegenstand, den Betrag des Stammkapitals sowie die von den einzelnen Gesellschaftern zu erbringenden Stammeinlagen enthalten (§ 3 Absatz 1 GmbHG).

Die GmbH ist zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro im Gesellschaftsvertrag festgelegt wird und 1/4 auf jede Stammeinlage eingezahlt worden ist. Es muss jedoch insgesamt auf das Stammkapital mindestens so viel eingezahlt werden, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtbetrags der Stammeinlagen, für die Sacheinlagen (dies kann gesellschaftsvertraglich vereinbart werden) zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals, d.h. 12.500 Euro, erreicht (§ 7 Absatz 2 Satz 2 GmbHG). Bei einer Ein-Mann-Gesellschaft muss der Gesellschafter für den übrigen Teil der Geldeinlage eine Sicherung bestellt haben (§ 7 Absatz 2 Satz 3 GmbHG).

Die GmbH entsteht als juristische Person und Handelsgesellschaft erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister (§ 11 Absatz 1 GmbHG). Nimmt sie die Geschäftstätigkeit bereits vor Eintragung ins Handelsregister auf, führt dies zur persönlichen Haftung der Gesellschafter für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Eintragung begründet wurden (§ 11 Absatz 2 GmbHG), weil mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages die Merkmale einer GbR nach § 705 BGB erfüllt sind.

Die GmbH muss einen Geschäftsführer haben, der von der Gesellschafterversammlung bestimmt wird und der die Gesellschaft nach außen vertritt (§ 35 Absatz 1 GmbHG). Nur durch seine Handlungen wird die Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. Gegenüber den Geschäftspartnern kann seine Vertretungsbefugnis nicht beschränkt werden. Im Verhältnis zu den Gesellschaftern kann er jedoch verpflichtet werden, bei Geschäften ab einer gewissen Größenordnung die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen. Tut er dies nicht, betrifft dies die Wirksamkeit des abgeschlossenen Geschäfts im Verhältnis zu den Geschäftspartnern nicht. Unter Umständen macht sich der Geschäftsführer jedoch persönlich schadensersatzpflichtig.

Der Firma (Name) in der Rechtsform der GmbH kann eine Personenfirma (Familienname mind. eines Gesellschafters) oder eine Sachfirma sein, deren Name sich vom Zweck der Gesellschaft ableitet.
Zwingend muss der Rechtsformzusatz "mit beschränkter Haftung" oder in Abkürzung "GmbH" beigefügt werden.

Nachteile dieser Unternehmensform sind:

Vorteilhaft ist:

Geschäftsanteile an der GmbH sind veräußerlich und vererblich ( § 15 Absatz 1 GmbHG). Der Vertrag über die Übertragung eines Gesellschafteranteils bedarf jedoch der notariellen Form (§ 15 Absatz 3 GmbHG).


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