Wird der Gewerbebetrieb allein betrieben, liegt Einzelunternehmerschaft vor. Solange das Geschäft einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert, sich das Geschäft also in überschaubarem Umfang hält und noch ohne großen logistischen Aufwand geordnet betrieben werden kann, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, seine Firma ins Handelsregister einzutragen. Das bestimmt § 2 Handeslgesetzbuch (HGB). In jedem Fall muss er aber das Gewerbe beim örtlichen Gewerbeamt (Gemeinde oder Landkreis) anmelden.
Erfordert das Unternehmen jedoch einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, ist die Kaufmannseigenschaft nach § 1 Absatz 1, Absatz 2 HGB gegeben. In diesem Fall treffen den Unternehmer im geschäftlichen Verkehr erhöhte Sorgfaltspflichten, denn bestimmte gesetzliche Regelungen zugunsten des Verbrauchers im gewerblichen Verkehr gelten nicht (Im HGB werden die allgemeinen Regelungen des BGB modifiziert). Zudem muss sich der "Kaufmann" in das Handelsregister eintragen.
Durch die Handelsrechtsreform kann sich aber auch ein Kleingewebetreibender freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen und muss dann mit dem Zusatz "e.K." firmieren. Die Vorteile eines Kleingewerbetreibenden entfallen dann jedoch (z.B. Gewinnermittlung anhand einer Einnahme-Überschussrechnung).
Vorteile eines Einzelunternehmens sind:
Größter Nachteil an einem Einzelunternehmen ist jedoch die unbeschränkte Haftung. Der Unternehmer haftet also auch mit seinem Privatvermögen.
Möchte der Unternehmer dagegen zusammen mit anderen Personen ein Unternehmen gründen, bieten sich eine Vielzahl von Unternehmensformen an (siehe nachfolgende Abschnitte).