Ein weit verbreiteter Tatbestand ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, das in § 142 des Strafgesetzbuches geregelt ist (StGB). Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er die gesetzlich geforderten Feststellungen ermöglicht oder seine Wartepflicht erfüllt hat, macht sich strafbar. Ausnahmen gelten nur in Notfällen. Die Feststellungen sind durch Anwesenheit am Unfallort (Feststellungsduldungspflicht) und durch die Angabe des Wartepflichtigen zu ermöglichen, dass er am Unfall beteiligt sei (Vorstellungspflicht).
Es wird aber keine generelle Verpflichtung, die Aufklärung des Unfallhergangs durch aktive Mitwirkung zu fördern, begründet. Es genügt also am Unfallort zu bleiben und die Personalien anzugeben.
Eine Tätige Reue ist bei diesem Tatbestand nicht möglich. Wer in der ersten Aufregung flüchtet, aber kurz danach nachträgliche Feststellungen ermöglicht, bleibt strafbar. Allerdings wird ein solches Verhalten durchaus als strafmildernd gesehen oder kann eine Einstellung des Verfahrens nahe legen (§§ 142 Absatz 4, 49 Absatz 1 StGB, §§ 153, 153a StPO).
Unfallflucht zieht nicht nur eine empfindliche Strafe nach sich, sie kann auch Führerschein und Versicherungsschutz kosten. Nach § 6 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 der Allgemeinen Bedingungen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen (AKB) muss die Versicherung nicht leisten, wenn der Versicherungsnehmer eine Unfallflucht begangen hat.
Unfallflucht nach einem Verkehrsunfall führt regelmäßig auch dann zum Ausschluss des Versicherungsschutzes, wenn der Versicherungsnehmer behauptet, er habe einen Unfallschock erlitten. Ein solcher Schockzustand erreicht nur selten die Stärke, dass er zur vollen Schuldunfähigkeit führt und dauert in der Regel nur einige Minuten. Selbst wenn ein solcher Zustand vorlag, ist der Versicherungsnehmer nach Ende des Schocks verpflichtet, unverzüglich an die Unfallstelle zurückzukehren. Im Übrigen muss der Versicherungsnehmer regelmäßig beweisen, dass er sich in einem solchen Zustand befand (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24.01.2001, Aktenzeichen: 7 U 23/2000).
Die Unfallflucht eines Handelsvertreters kann den Arbeitgeber den Versicherungsschutz für das Fahrzeug kosten. Das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG) wies mit seinem in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Urteil die Zahlungsklage einer Firma gegen ihre Vollkaskoversicherung ab. Ein für das Unternehmen tätiger Handelsvertreter hatte nach einem Verkehrsunfall Unfallflucht begangen und sich erst am nächsten Tag bei der Polizei gemeldet. Die Versicherung verweigerte daraufhin die Schadensregulierung. Das OLG gab der Versicherung Recht. Maßgeblich sei, dass der Handelsvertreter den Wagen ständig benutzt habe. Deshalb müsse sich die Firma als Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe sie selbst pflichtwidrig gehandelt (Urteil des OLG Koblenz vom 22.12.2000, Aktenzeichen: 10 U 508/00, nachzulesen in: OLGR-Koblenz 2001, Seite 353).