Unfallkosten können im Rahmen der Einkommensteuer oder des Lohnsteuerjahresausgleich beim Finanzamt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu ist erforderlich, dass sich der Unfall auf einer ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Fahrt ereignet hat und nicht private Gründe eine Rolle gespielt haben. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an.
Bei Selbstständigen (Gewerbebetreibenden, Freiberufler) gelten als betriebliche Fahrt z. B. Fahrten zur Betriebsstätte, zu Kunden, Lieferanten, Mandanten. Bei Arbeitnehmern sind Dienstreisen und hauptsächlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als berufliche Fahrten anzusehen.
Steuersenkend können sich dabei letztlich nur die tatsächlichen Aufwendungen auswirken, die um Ersatzleistungen der gegnerischen Haftpflicht- oder der eigenen Versicherungen gekürzt werden. Dazu zählen Reparaturkosten, Wertminderung am eigenen Fahrzeug, Abschleppkosten, Gutachterkosten, sowie Gerichts- und Anwaltskosten.
Nicht anrechnungsfähig sind dagegen Kosten, die aus Ordnungswidrigkeiten und Verstößen gegen das Strafgesetzbuch herrühren, wie festgesetzte Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder.