Zu ersetzen ist auch der nach der Reparatur verbleibende Minderwert, wie § 251 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt.
Die Wertminderung stellt den Differenzbetrag des Wertes des Fahrzeuges vor dem Unfall und nach der Reparatur dar. Die Wertminderung kann der Geschädigte auch dann geltend machen, wenn er den Wagen behält und weiterbenutzt. Die Wertminderung beruht darauf, dass ein Fahrzeug, das einen erheblichen Unfallschaden erlitten hat, in der Regel beim Verkauf trotz ordnungsgemäßer Reparatur als geringwertiger eingestuft wird, als ein unfallfreies Fahrzeug. Bei älteren Fahrzeugen - die Grenze liegt bei fünf Jahren oder 100.000 km - entfällt eine solche Wertminderung meistens.
Für die Höhe der Wertminderung kommt es vor allem auf das Alter des Fahrzeugs, Art und Ausführung des Fahrzeugs, die bisherige Fahrleistung, die Art der Beschädigung und die Reparaturkosten an. Die genaue Höhe kann meist nur ein Gutachter feststellen.