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Schmerzensgeld

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann sich - wie ein Schadensersatzanspruch - bereits allein aufgrund der Gefährdungshaftung des Halters für die vom Betrieb des Fahrzeugs ausgehende Gefahr ergeben (§ 11 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz, StVG). Aber auch hier sind die für Personenschäden geltenden Höchstsätze aus § 12 StVG zu beachten (siehe vorhergehender Abschnitt).

Das Schmerzensgeld soll die auf Grund eines Unfalls erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen ausgleichen. Die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt sich nach dem Einzelfall. Die Schadensberechnung beruht meist auf ärztlichen Gutachten, die die Versicherer standardmäßig nach einer Schweigepflichtentbindung des Arztes einholen. Hiervon sollte der Geschädigte zwingend eine Durchschrift verlangen.

Zur näheren Bestimmung der Höhe gibt es eine Reihe von Tabellen, in denen Verletzungen von Kopf bis Fuß nach ihrer Schwere kategorisiert werden und die Anhaltspunkte geben können. Hat aber der Verletzte den Unfall mitverschuldet, kann der Anspruch auf Schmerzensgeld ausgeschlossen sein.

Bekannteste Unfallverletzung ist das so genannte HWS-Syndrom oder HWS-Schleudertrauma. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass selbst bei einer Kollision mit einer Geschwindigkeit unter 10 km/h kann ein Schmerzensgeldanspruch aufgrund einer solchen Verletzung in Betracht kommen kann. Eine "Harmlosigkeitsgrenze", die gegen das Vorliegen einer Verletzung spricht, gibt es nicht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2003, Aktenzeichen: VI ZR 139/02).


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