Für Beschädigungen von Sachen und die Verletzung von Personen hat der Schädiger dem Geschädigten den Geldbetrag zu leisten, der zur Ausgleichung aller Unfallfolgen nötig ist. Das geht aus § 249 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches hervor. Bei Verkehrsunfällen kommen eine Reihe von Schadenspositionen auf den Geschädigten zu, die er vom Gegner unter Umständen ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte sollte gegebenenfalls aber auch in der Lage sein, den angegebenen Schaden nachzuweisen.
Rechtstipp: Dokumentieren Sie alle auftretenden Unkosten im Zusammenhang mit dem Unfall. Sammeln Sie Belege.
Gegenüber dem Gegner können insbesondere geltend gemacht werden:
Bei Sachschäden:
Bei Personenschäden:
Zu den wichtigsten Schadensposten wird in den folgenden Abschnitten gesondert Stellung genommen.