Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Personenschäden

Die Wiederherstellungskosten bei der Verletzung einer Person bestehen vor allem in den Kosten einer Heilbehandlung. Diese werden in der Regel von einem Sozialversicherungsträger oder einem privaten Versicherer getragen. Es findet dann ein Forderungsübergang statt. Der Geschädigte verliert seinen Anspruch kraft Gesetzes und die Versicherer können sich dann ihre Leistungen beim Schädiger zurückholen, was in § 116 Sozialgesetzbuch X (SGB X) und § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bestimmt ist.

Unnötige und überhöhte Aufwendungen muss der Verletzte vermeiden. Er darf sich aber in dem Leistungsstandard behandeln lassen, den er auch sonst immer wählt, auch wenn die Krankenversicherung nicht einspringt. Auch die Fahrtkosten naher Angehöriger für Krankenhausbesuche sind ersatzfähig. Zu den Herstellungskosten bei der Verletzung einer Person gehören auch Kur- und Pflegekosten, Betreuungskosten, sowie Kosten für eine berufliche Rehabilitation.

Ersatz für Verdienstausfall, entgangener Gewinn oder Erwerbsminderung wird häufig von eigenen Versicherungen oder vom Arbeitgeber (Lohnfortzahlung) getragen. Insofern geht auch hier der Ersatzanspruch auf diese Stellen über.

Da der Geschädigte so gestellt werden soll, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde, ist bei der Schadensberechnung auch festzustellen, ob das Ereignis eine Vergrößerung des Vermögens verhindert hat. Der zu ersetzende Schaden umfasst nach § 252 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch den entgangenen Gewinn.

Für die Haftung des Fahrzeughalters und seiner Versicherung auch ohne Verschulden (Gefährdungshaftung) hat der Gesetzgeber in § 12 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Höchstgrenzen festgelegt. Sie liegen bei einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder 36.000 Euro Jahresrente pro verletzte Person, maximal für den Gesamtunfall bei drei Millionen Euro beziehungsweise 180.000 Euro Jahresrente. Diese Höchstgrenzen gelten aber, wie gesagt, nur für die Gefährdungshaftung. Kann ein Verschulden nachgewiesen werden, ist auch ein darüber hinaus gehender Schaden zu ersetzen.


Inhaltsverzeichnis


Antwort zum Thema: "Verkehrsrecht" direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
Anwalt.de - Verkehrsrecht

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern