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Nutzungsausfall

Anstatt sich einen Mietwagen zu nehmen, kann der Geschädigte während einer angemessenen Reparatur- beziehungsweise Wiederbeschaffungsdauer Nutzungsausfall geltend machen.

Die Höhe des Nutzungsausfalls wird durch entsprechende Tabellen ermittelt, in denen die einzelnen Fahrzeugtypen nach Klassen, Alter und Ausstattung abgestuft sind. Bei der Berechnung wird von den durchschnittlichen Mietsätzen für ein gleichwertiges Fahrzeug (35 bis 40 Prozent) und nicht von den Vorhaltekosten ausgegangen. Die Sätze liegen in der Regel zwischen 27 und 99 Euro pro Tag.

Zu den Gegenständen, deren Nutzungswert zu entschädigen ist, gehören allerdings nur solche Wirtschaftsgüter, auf deren ständige Verfügbarkeit der Geschädigte für die eigene Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist. Das wird bei Wohnmobilen und Wohnwagen zumeist verneint, außer der Geschädigte nutzt dieses konkret anstatt eines Pkws etwa für Fahrten zur Arbeit (Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 08.01.2004, Aktenzeichen: 14 U 100/03). Auch wenn der Geschädigte neben dem beschädigten Oldtimer weitere Pkws besitzt, wird ein Anspruch in der Regel verneint (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11.03.2002, Aktenzeichen: 1 U 33/01)

Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Geschädigte tatsächlich eine Reparatur ausführen lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft.

Wer ein Ersatzfahrzeug aus der Firma nutzt, kann hierfür Vorhaltekosten geltend machen.


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