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Neuwagen

Der Geschädigte braucht sich auf eine Reparatur nicht einzulassen, wenn diese unzumutbar ist. Das ist bei einem so genannten "unechten Totalschaden" der Fall. Dieser liegt vor, wenn das beschädigte Fahrzeug selbst praktisch fabrikneu war und erhebliche Beschädigungen erlitten hat. Die Grenze der Neuwertigkeit liegt bei einer Fahrleistung von 1.000 Kilometern und einem Zulassungszeitraum von einem Monat (z. B. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.07.2001, Aktenzeichen: 9 U 49/01).

Der alte Wagen kann dann in Zahlung gegeben werden und die Differenz zum Kaufpreis für den Neuwagen wird ausbezahlt. Ein Abschlag für die bisherige Nutzung des Unfallfahrzeugs ist einzukalkulieren.


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