Der Geschädigte hat Anspruch, sich für die Zeit der Reparatur oder die Suche nach einem neuen Fahrzeug einen Mietwagen zu nehmen. Die Kosten sind als solche anerkannt, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das ergibt sich aus § 249 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Der Geschädigte muss allerdings die Zeit so kurz wie möglich halten. Für die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs beträgt dies in der Regel zwei bis drei Wochen. Kann jedoch der Geschädigte nachweisen, dass wegen besonderer Umstände (z. B. Sammlerfahrzeug, Sonderausstattung) die Beschaffungs- oder Reparaturzeit länger dauerte, kann er auch hierfür Ersatz verlangen.
Ersetzt wird nur der objektiv erforderliche Betrag, das bedeutet der Geschädigte ist verpflichtet, einen Preisvergleich von zwei bis drei Angeboten durchzuführen. Bei der Erstattung von Mietwagenkosten ist allerdings zu beachten, dass der Geschädigte während der Reparatur Eigenkosten spart. Der Ersparnisabzug beträgt nach herrschender Meinung 15 bis 20 Prozent der Mietwagenkosten.
Rechtstipp: Mieten Sie als Geschädigter ein Fahrzeug, das zu einer niedrigeren Klasse gehört, und damit in der Anmietung billiger ist wird Ihnen das zu Gute gerechnet. Der Ersparnisabzug entfällt im Gegenzug. Besteht kein voller Schadensersatzanspruch muss der Geschädigte auch die Mietwagenkosten anteilig selbst tragen.
In der Praxis haben sich die Mietwagenfirmen in den letzten Jahren einen
besonderen Tarif für Ersatzwagen nach Unfällen zugelegt, der gegenüber
einem ansonsten angebotenen "Normaltarif" teurer ist. Urteile des Bundesgerichtshofes
(BGH) mahnen hier allerdings zur Vorsicht. Unter Umständen bleibt danach
nämlich der Geschädigte auf den Mehrkosten sitzen. Ein teuer "Unfallersatztarif"
muss vom Schädiger (beziehungsweise seinem Haftpflichtversicherer) nur
erstattet werden, soweit der Tarif nach seiner Struktur als "erforderlicher"
Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann.
Erforderlich ist ein solcher Tarif also nur dann, wenn die Besonderheiten
dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung,
das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung
der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen)
einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher
Sicht rechtfertigen, etwa durch besondere Leistungen des Vermieters (z. B.
Vorfinanzierung des Schadens, Vorfinanzierung der Mietwagenkosten, Übernahme
von Haftungsrisken). Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach
§ 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den
"Normaltarif" in Betracht kommt.
Ist das nicht der Fall, muss der Geschädigte nach günstigeren Möglichkeiten
fragen, ein bis zwei Vergleichsangebote einholen oder zumindest darlegen
und gegebenenfalls auch beweisen, dass er wegen der Dringlichkeit keine
anderen Angebote einholen oder annehmen konnte. (Urteile des BGH vom 12.10.2004,
26.10.2004, 19.04.2005 und 25.10.2005, Aktenzeichen: VI ZR 151/03,
VI ZR 300/03, VI ZR 37/04 und VI ZR 9/05).
Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.