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Haftung

Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, wer einem anderen schuldhaft Schaden zufügt, muss dafür einstehen, er haftet für den Schaden. Schuldhaft handelt, wer vorsätzlich handelt, oder die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Bürgerliches Gesetzbuch). Haftung erfolgt also grundsätzlich nur bei Verschulden und zwar durch den Verursacher.

Im Straßenverkehrsrecht ist das aber anders: Hier kommen gleich drei Personen in Betracht, gegen die der Geschädigte seine Ansprüche gleichzeitig richten kann:

Jeder Halter eines Kraftfahrzeugs (nicht der Fahrer) auch für den eingetretenen Schaden allein deswegen, weil er durch den Betrieb eine Gefahrenquelle geschaffen hat. Diese Gefährdungshaftung des Halters enthält § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Die Gefährdungshaftung des Halters gilt nicht:

Die frühere Regelung in § 7 Absatz 2 StVG, wonach der Unfallbeteiligte sich darauf berufen konnte, dass dieser Unfall für ihn "unabwendbar" war, wurde abgeschafft Als unabwendbar galt, wenn der Unfall auch einem ganz besonders sorgfältigen Autofahrer ("Idealfahrer") passiert wäre.

Nach neuem Recht kann der Schädiger zu seiner Entlastung allenfalls nachweisen, dass der Unfall durch "höhere Gewalt" verursacht wurde. Höhere Gewalt bedeutet, dass das schädigende Ereignis von außen her auf den Betrieb des Fahrzeugs eingewirkt haben muss. Gleichzeitig muss es so außergewöhnlich gewesen sein, dass der Halter oder der Fahrer überhaupt nicht damit zu rechnen brauchte. Genauso wenig darf dem Fahrer die Abwendung dieses Ereignis möglich gewesen sein, auch nicht mit größter Sorgfalt. Dieser neue Haftungsmaßstab kommt vor allem Fußgängern oder Radfahrern zugute. Er dient also auch dem Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer.

Man muss nicht gegen den Halter selbst vorgehen, sondern kann sich direkt an die meist finanziell besser gestellte Versicherung des Halters wenden. Der Direktanspruch gegen die gegnerische Versicherung ergibt sich aus § 3 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG).

Neben Halter und Pflichtversicherung haftet gemäß § 18 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) auch der Fahrer für den eingetretenen Schaden. Dieser kann jedoch seiner Haftung entkommen, wenn er nachweist, dass er den Unfall nicht verschuldet hat.


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