Je nach Jahreszeit und Region sind Wildunfälle besonders häufig. Bei einem Aufprall kann es zu großen Sach- und Personenschäden kommen.
Ein Autofahrer darf das "erlegte" Wild nicht als Trostpflaster mitnehmen, andernfalls macht er sich der Wilderei schuldig.
Bei Wildschäden müssen immer unverzüglich Polizei oder Forstamt benachrichtigen werden.
Die meisten Teilkaskoversicherungen regulieren nur Zusammenstöße mit Haarwild (Rehe, Wildschwein, Fuchs, Hasen). Je nach Versicherer sind neuerdings zum Teil auch Nutztiere (Rinder, Pferde, Schafe, Ziegen) eingeschlossen, jedoch keine streunenden Haustiere wie Hunde und Katzen. Bei allen anderen Tieren hilft nur eine Vollkasko.
Versicherungsrechtliche Probleme können auftreten, wenn der Geschädigte verunfallt, weil er einem Tier ausgewichen ist. Dann kann der Teilkaskoversicherte nur die Kosten ersetzt verlangen, die er zur Minderung des Schadens erforderlich halten durfte (§ 63 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz). Bei kleineren Tieren wird deshalb bei Ausweichen ein Ersatz häufig abgelehnt, weil der Schaden in der Regel größer ist als bei Zusammenstoß und der Fahrer stets auf Wild gefasst sein muss (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.06.2003, Aktenzeichen: IV ZR 276/02). Für Motorradfahrer gilt diese "Pflicht zum Zusammenstoß" wohl nicht (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.05.2001, Aktenzeichen: 6 U 209/00). In jedem Fall ist ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass man beweisen kann, dass ein Ausweichmanöver wegen eines solchen Tieres stattgefunden hat.