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Schadensanzeige

Nach einem Verkehrsunfall muss die eigene Versicherung unverzüglich - innerhalb von sieben Tagen wird als angemessen betrachtet - schriftlich informiert werden, auch wenn der Versicherte keine Schuld am Unfall trägt. Im Todesfalle eines Unfallbeteiligten ist der Tod allerdings gesondert innerhalb von 48 Stunden anzuzeigen. Dies geht aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kraftfahrtversicherer (AKB) hervor (§7 Absatz 1 Satz 2 AKB).

Die Unfallanzeige sollte Namen und Anschrift der Unfallbeteiligten enthalten, ferner sollten Unfallhergang und Unfallfolgen (z. B. Schadenshöhen und Zahl der Verletzten) kurz geschildert werden. In einem Fragebogen der Versicherung sind dann alle wesentlichen Einzelheiten anzugeben. Dabei kann auch eine Stellungnahme zum Verschulden des Unfalls abgegeben werden.

Rechtstipp: Auf die Richtigkeit der Angaben achten - sonst erlischt unter Umständen der Versicherungsschutz!


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