Was jeder Unfallbeteiligte nach einem Verkehrsunfall zu tun hat, steht
in § 34 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und sollte jedem Verkehrsteilnehmer
seit der Fahrschule in Erinnerung bleiben. Um das unverzichtbare Wissen
aufzufrischen, hier die wichtigsten Grundregeln, die nacheinander zu beachten
sind:
Unverzüglich anhalten!
Jeder Unfallbeteiligte ist dazu verpflichtet. Wer alles Unfallbeteiligter
ist, ist im vorhergehenden Abschnitt beschrieben.
Warnblinkanlage einschalten!
Bei Dunkelheit sollte zusätzlich das Standlicht benutzt werden.
Warndreieck und, soweit vorhanden, Warnleuchte aufstellen!
Dabei ist darauf zu achten, dass das Warndreieck etwa 100 Meter vor
der Unfallstelle aufzustellen ist. Steht es nur wenige Meter vor der
Unfallstelle, vermag es den nachfolgenden Verkehr nicht rechtzeitig
vor der Gefahrenstelle zu warnen.
Verletzten helfen!
Bei Unglücksfällen muss jeder - nicht nur die Unfallbeteiligten -, soweit
dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, Hilfe leisten.
Unterlassene Hilfeleistung ist gemäß § 323c des Strafgesetzbuches
strafbar. Die wichtigsten Verbandsmaterialen befinden sich im Verbandskasten,
der laut § 35h der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in
jedem Kraftfahrzeug mitzuführen ist.
Wenn nicht völlig klar ist, dass die Verletzungen ungefährlich sind,
immer einen Arzt rufen.
Einzelheiten enthalten die nachfolgenden Abschnitte.