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Parkschaden

Bei einem Unfall mit einem geparkten Auto ist der Geschädigte im Regelfall nicht anwesend. In diesem Fall trifft den Unfallbeteiligten eine Wartepflicht aus § 142 Absatz 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches (StGB). Die Dauer der Wartepflicht hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Höhe des eingetretenen Schadens und davon, wie lange dem Schadensverursacher ein Warten zuzumuten ist. Eine Angabe von Faustregeln ist daher nicht angebracht. Eine Wartepflicht besteht deshalb selbst dann, wenn mit dem Erscheinen von Personen nicht gerechnet werden kann, die die nötigen Feststellungen treffen können. Bei geringen Schäden bis 200 Euro und ohne Verletzten wird beispielsweise ein Warten von 15 Minuten als meist ausreichend angesehen (Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.03.2001, Aktenzeichen: Ss 64/01), darüber ist schon 30 bis 45 Minuten zu warten, gehen Verletzte oder gar Schwerverletzte aus dem Unfall hervor, werden von den Gerichten bis zu zwei Stunden Warten auf die Polizei verlangt (auch wenn die Verletzten vorher schon abtransportiert wurden).

Rechtstipp: Sie können die Wartezeit dadurch abkürzen, dass Sie die Polizei verständigen. Damit sind Sie auf der sicheren Seite. Ein Zettel an der Windschutzscheibe ohne zu warten reicht in keinem Fall.

Entfernt sich der Unfallbeteiligte nach Ablauf der Wartefrist, so muss er die erforderlichen Feststellungen unverzüglich nachholen (§ 142 Absatz 2 StGB). Unverzüglich heißt immer ohne schuldhaftes Zögern, also so bald wie möglich. Das gleiche gilt, wenn der Unfallbeteiligte sich vor Ablauf der Wartefrist berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat. Dies kommt in Betracht, wenn ein Verletzter versorgt werden muss.

Der Pflicht zum nachträglichen Ermöglichen der Feststellungen kommt der Unfallbeteiligte dadurch nach, dass er (nach Ablauf der Wartezeit) die Polizei informiert und am beschädigten Fahrzeug seine Daten hinterlässt.


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