Die Rechtsprechung im Strafrecht versteht unter einem Verkehrsunfall jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, das einen nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.07.1972, Aktenzeichen: 4 StR 287/72, nachzulesen in: BGHSt 24, Seite 383). Auch Vorkommnisse im ruhenden Verkehr können genügen, soweit sie verkehrsbezogene Ursachen haben.
Negativ ausgedrückt handelt es sich nicht um einen Verkehrsunfall, wenn:
Die Definition ist im Strafrecht wichtig für alle Straftatbestände, die einen Unfall voraussetzen (siehe Ratgeber "Verkehrsunfall Teil 3"). So ist eine Unfallflucht nach § 142 des Strafgesetzbuches auch nur bei einem tatsächlichen Verkehrsunfall möglich.