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Vor- und Nacherbschaft

Anstatt einen Vollerben einzusetzen, hat der Erblasser auch die Möglichkeit, Vor- und Nacherbschaft hinsichtlich seines Nachlasses anzuordnen. Dies bedeutet, dass der Vorerbe zunächst in den Genuss des Nachlasses kommt, diesen dann aber bei Eintritt des Nacherbfalles an den als Nacherben Bestimmten herauszugeben hat. Es kommt also bei dieser Konstruktion - anders als bei einem Ersatzerben - zu einer mehrfachen Beerbung des ursprünglichen Nachlasses.

Sinn und Zweck der Vor- und Nacherbschaft liegen darin, dass dem Erblasser so eine Steuerungsmöglichkeit hinsichtlich des Vermögensflusses über mehrere Erbfälle (Generationen) hinweg zur Verfügung steht. Der Erblasser kann den Gang seines Vermögens über den Tod des (Vor-)Erben hinaus beeinflussen und hierdurch hervorragend eine zukünftige Vermögensbindung (zum Beispiel an einen bestimmten Teil der Familie) erreichen.

Vor- und Nacherbschaft können durch

entstehen.

Mit einer Nacherbschaft kann der Erblasser einem Bedachten eine Motivation zu einem dem Erblasser besonders wichtigen Verhalten geben. So kann der Erblasser die Nacherbschaft an eine bestimmte Bedingung oder Verhalten knüpfen (Abschluss der Ausbildung, Übernahme des Familienbetriebs).

In der Formulierung muss erkennbar sein, dass der (Vor-)Erbe eine Erbenstellung erhalten, also allein oder mit anderen den Nachlass mit allen Rechten und Pflichten übernehmen soll. Ansonsten entscheidet die gesetzliche Zweifelsregelung des § 2269 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugunsten der Vollerbschaft. Sogar die Begriffe "Vorerbe" und "Nacherbe" lassen in einem privatschriftlichen Testament unter Umständen eine andere Auslegung zu (Urteil des BGH vom 22.09.1982, Aktenzeichen: IVa ZR 26/81).
Eine Formulierung kann beispielsweise lauten:

Probleme entstehen häufig bei der Abgrenzung zwischen Vorerbschaft und Vermächtnis. Hat beispielsweise der Erblasser sein Vermögen seiner Tochter hinterlassen und verfügt, dass seine Frau bis zu ihrem Tode in dem gemeinsamen Haus wohnen soll, ist es Auslegungsfrage, ob hier eine Vorerbschaft oder ein Nießbrauchsvermächtnis vorliegt. Macht das Haus fast das ganze Vermögen aus, kommt wohl eher Vorerbschaft in Betracht.

Im Wege der Nacherbfolge können auch noch nicht erzeugte Personen bedacht werden. Damit ist eine Möglichkeit eröffnet, die nach der gesetzlichen Erbfolge nicht denkbar ist, da nur der bereits gezeugte Mensch Träger von Rechten und Pflichten sein und damit erben kann (§ 1923 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Die Nacherbschaft stellt aber auf den Zeitpunkt des Nacherbfalls ab, so dass hier auch Nachkommen berücksichtigt werden, die erst bis zu diesem Zeitpunkt geboren sind (§ 2101 Absatz 1 BGB). Ebenso können juristische Personen bedacht werden, die erst nach dem Erbfall entstehen (§ 2101 Absatz 2 BGB).

Hier ist auf folgendes Problem zu achten: Setzt der Erblasser die Kinder seines Sohnes zu Nacherben ein, ist der Sohn zunächst Vorerbe und kann die Früchte ziehen bzw. den Nießbrauch nutzen. Besteht das Vermögen in Barvermögen, muss er das Geld risikolos anlegen (= festverzinslich), wozu er die Genehmigung der Vormundschaftsgerichts braucht. Die Zinsen darf er vereinnahmen. Verfügungen, also andere Anlageformen, sind nicht möglich. Zu den Nacherben zählen auch die möglicherweise noch zu zeugenden Kinder des Sohnes. Damit entsteht eine Nacherbengemeinschaft, die erst auseinandergesetzt werden kann, wenn der Nacherbfall eintritt, also mit dem Tode des Sohnes. Die bereits lebenden Kinder können also erst dann tatsächlich über das Geld verfügen, wenn der Vater verstorben ist.

Wird Vor- und Nacherbschaft angeordnet, ist dabei zu bedenken, was gelten soll, wenn der Erblasser seinen Abkömmling als Vorerben bestimmt und nach diesem einen Dritten. Der Erblasser muss hier überlegen und klarstellen, ob damit später geborene Kinder seines Abkömmlings von der Erbschaft ausgeschlossen sein sollen oder nicht. Kann nämlich kein entsprechender Wille ermittelt werden, hat das Gesetz eine Auslegungsregel parat, die besagt dass in einem solchen Fall die Einsetzung des Dritten nur für den Fall gewollt ist, das der (Vor-)Erbe ohne Kinder bleibt (§ 2107 BGB).

Sind mehrere Vorerben eingesetzt und verstirbt einer davon vor dem Erbfall, so gilt der Nacherbe zugleich auch als Ersatzerbe eingesetzt (§ 2102 BGB). Will der Erblasser dies verhindern und stattdessen verfügen, dass der Erbteil des verstorbenen Vorerben den anderen Vorerben anwächst, muss er dies entsprechend im Testament regeln.

Möglich ist auch ein Eintritt der gesetzlichen Erben als Vorerben: Nämlich dann, wenn der Erblasser sowohl Ersatzerbschaft des Nacherben wie auch das Anwachsen bei den Vorerben ausschließt. Hier erben die gesetzlichen Erben als Vorerben.


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