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Testamentserbe

Die Paragrafen 1937 und 2087 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regeln die Erbeinsetzung. Grundsätzlich kann der Erblasser eine oder mehrere Personen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge als Erben einsetzen.

Erbe ist in dem Fall derjenige oder sind diejenigen, die nach dem Willen des Erblassers die Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) in sein Vermögen mit allen Rechten und Pflichten antreten sollen.

Zu ermitteln, ob der Bedachte diese weit reichende Stellung erhalten, oder nur einen Anspruch auf einen Teil des Vermögens oder einen bestimmten Vermögensgegenstand gegen die Erben haben soll, ist oft nicht einfach. Die Formulierung kann bei Rechtsunkundigen nicht alleiniger Anhaltspunkt für die Ermittlung des Willens sein. Selbst bei dem Wortlaut "ich vermache..." kann eine Erbeinsetzung vorliegen, zumal wenn es heißt "ich vermache alles...". Umgekehrt setzt die Auslegung eines Testaments als Erbeinsetzung nicht notwendig voraus, dass dem Erben dem Werte nach der größte Teil des Nachlasses verbleibt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2004, Aktenzeichen: IV ZR 135/03).

Ein Erbe erbt nie einen bestimmten Gegenstand. Als Alleinerbe erbt er alles; neben anderen Erben erbt er einen Erbanteil am gesamten Nachlass, der dann auseinandergesetzt werden muss.

Ist einer Person im Testament ein bestimmter Gegenstand zugedacht, kann es sich um Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Erbeinsetzung mit Teilungsanordnung handeln. Dies ist Frage der Testamentsauslegung, die den wirklichen Willen des Erblassers ermittelt. Hierzu werden alle Umstände herangezogen, auch solche die sich nicht aus der Testamentsurkunde ergeben, sondern auf äußere Umstände zurückzuführen sind. Anhaltspunkte können etwa nachträgliche Veränderungen im Vermögensbestand, Hinzukommen weiterer Erben, und Äußerungen des Erblassers zu Lebzeiten sein.


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