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Rechtsstellung des Vorerben

Der Vorerbe wird Erbe. Er kann grundsätzlich über den Nachlass frei verfügen. Jedoch bestehen zum Schutz des Nacherben durchaus auch Einschränkungen, die sich aus den §§ 2113 bis 2215 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben:

Wegen der beschränkten Vorerbschaft darf der Vorerbe grundsätzlich nicht:

Der Erblasser kann die Beschränkungen mildern. Dazu muss er ausdrücklich testamentarisch klarstellen, dass der Vorerbe von diesen Beschränkungen befreit werden soll.
Trotzdem gelten auch für den dann so genannten "befreiten Vorerben" noch folgende Verpflichtungen:

Rechtstipp: Will der Erblasser den Vorerben befreien, sollte er dies ausdrücklich tun, da im Zweifel beschränkte Vorerbschaft angenommen wird (§ 2112 BGB).

Auch der Nacherbe selbst kann abhelfen: Er stimmt - gegebenenfalls gemeinsam mit den weiteren Nacherben - einer entsprechenden Verfügung des Vorerben, die dieser aufgrund der vorgenannten Beschränkungen grundsätzlich nicht wirksam vornehmen könnte, zu (§ 185 BGB).

Der Vorerbe ist zugleich auch Nachlassverwalter. Er hat den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Das heißt, er muss Nachlassverbindlichkeiten berichtigen und auch Maßnahmen treffen, die eine Schädigung von Nachlass oder Nachlassgegenständen verhindern (z. B. notwendige Instandhaltung eines Hauses). Für solche Aufgaben darf er auch Nachlassgegenstände belasten oder veräußern. Die hierzu erforderliche Einwilligung der Nacherben haben diese bei Notwendigkeit der Verfügung zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung zwingend zu erteilen (§ 2120 BGB).

Rechtstipp: Handelt der Vorerbe nicht ordnungsgemäß, kann der Nacherbe Schadensersatz verlangen, allerdings erst ab Eintritt des Nacherbfalls.

Vor- und Nacherbschaft haben den Zweck, den Nachlass möglichst ungeschmälert für den oder die Nacherben zu erhalten. Daher gehört alles, was der Vorerbe mit Mitteln des Nachlasses erwirbt, wiederum zum Nachlass und geht beim Nacherbfall auf den Nacherben über (§ 2111 BGB).

Rechtstipp: Hat der Vorerbe eine Forderung gegen den Erblasser, so erlischt die Forderung mit dem Erbfall, ("Konfusion"). Tritt aber der Nacherbenfall ein, so ist der Nacherbe der Rechtsnachfolger des Erblassers mit der Folge, dass die alte Forderung wieder auflebt und geltend gemacht werden kann (§ 2143 BGB).


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