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Erwerb des Vermächtnisses

Der Bedachte kommt an den ihm zugewandten Gegenstand dadurch, dass er seinen Anspruch auf den Gegenstand gegen den oder die Erben geltend macht.

Zuerst erwirbt er also einen Anspruch. Dieser Anspruch ist eine so genannte Anwartschaft, die er auch veräußern und weitervererben kann. Die Anwartschaft tritt aber erst mit dem Tod des Erblassers ein. Vorher hat der Vermächtnisnehmer keinerlei Rechte.

Den Zeitpunkt des Vermächtnisanfalls kann der Erblasser bestimmen. In der Regel wird es sofort mit dem Erbfall selbst sein, also der Tod des Erblassers. Mittels einer aufschiebenden Bedingung kann dies aber auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, beispielsweise "wenn der Neffe seine Ausbildung beendet hat" oder "10 Jahre nach dem Tode..."

Hat der Erblasser Kinder bedacht, die beim Erbfall noch nicht einmal erzeugt waren, fällt das Vermächtnis gemäß § 2178 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erst mit dem Zeitpunkt der Geburt an. Ist aber ein bedachtes Kind schon unterwegs (gezeugt), wird das Kind im Mutterleib bereits als Vermächtnisnehmer angesehen (§ 1923 Absatz 2 BGB). Die Eltern können dann für das Kind den Anspruch geltend machen (§ 1912 Absatz 2 BGB).

Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis auch ausschlagen. Er muss dies aber nicht wie bei der Erbausschlagung dem Nachlassgericht gegenüber erklären, sondern gegenüber dem oder den Erben (§ 2180 Absatz 2 BGB).


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