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Erbverzicht

Der Erbverzicht ist eine vertragliche Vereinbarung, die ein zukünftiger Erbe mit dem Erblasser trifft und damit auf sein künftiges Erbrecht verzichtet. Er ist in den Paragrafen 2346 und 2352 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Der Verzichtende wird so behandelt, als hätte er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt. Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§§ 2348, 2352 BGB). Beseitigt wird der Erbverzichtsvertrag durch einen Aufhebungsvertrag, der ebenfalls notariell beurkundet werden muss. Ein Erbverzicht kann allerdings nach dem Tod des Verzichtenden von dessen Erben nicht mehr aufgehoben werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.06.1998, Aktenzeichen: IV ZR 159/97).

Rechtstipp: Meistens steht dem Verzicht eine Gegenleistung des Erblassers gegenüber. Dies kann rechtlich zu Problemen führen, nämlich dann, wenn die Abfindungsvereinbarung - aus welchen Gründen auch immer - unwirksam ist. Dann kann es nämlich passieren, dass der Erbe an den Verzicht gebunden ist, aber die Abfindung nicht erhält. Daher sollten Erbverzicht und Abfindungsvereinbarung verknüpft werden. Dies geschieht am besten so, dass der Erbverzicht erst mit Erhalt der Abfindung wirksam wird.

Der Erbe kann verzichten:

Verzichtet der Erbe auf das gesetzliche Erbrecht, dann ist in der Regel das Pflichtteilsrecht mit eingeschlossen. Soll er jedoch den Pflichtteilsanspruch behalten, bedarf dies deshalb einer ausdrücklichen Vereinbarung in der Verzichtsvereinbarung (§ 2346 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Der Verzicht kann zugunsten anderer Personen erklärt werden, wenn diese tatsächlich Erben werden (§ 2350 BGB).

Verzichtet ein Abkömmling auf sein Erbrecht, dann sollen in der Regel die anderen Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers begünstigt sein (§ 2350 Absatz 2 BGB).

Der Verzicht eines Abkömmlings oder eines Seitenverwandten (Bruder, Onkel, Neffe) erstreckt sich mangels anders lautender Vereinbarung auf den ganzen Stamm, so dass dessen Abkömmlinge nicht mehr erben können (§ 2349 BGB).

Auf Erbeinsetzungen und Vermächtnisse kann nach § 2352 BGB auch verzichtet werden, wenn bereits ein Vermächtnis durch Testament verfügt ist. Dies gewinnt an Bedeutung, wenn der Erblasser geschäftsunfähig geworden ist und eine letztwillige Verfügung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Beim Erbverzichtsvertrag kann der geschäftsunfähige Erblasser vom gesetzlichen Vertreter vertreten werden.

Rechtstipp: Der Erbverzicht ist ein echtes Risikogeschäft, weil die Vertragspartner die künftige Entwicklung in Bezug auf den Nachlass nicht absehen können. Was passiert, wenn sich der Nachlass erhöht oder vermindert? Oder der Verzichtende nach Vertragsschluss erfährt, dass der Nachlass einen höheren Wert hatte, als bei Vertragsabschluss angenommen? Daher sollten solche Verträge genau überlegt werden.


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