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Erbunwürdigkeit

Unabhängig davon, ob der Erblasser eine Enterbung bestimmt hat, hält das Gesetz in § 2339 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Vorschriften bereit, die die Erbenstellung sowohl eines Testamentserben wie eines gesetzlichen Erben beseitigen können.

Die Gründe für die Erbunwürdigkeit sind folgende:

In bestimmten Fällen fällt die Erbunwürdigkeit aber auch wieder weg, nämlich:

Erbunwürdigkeit führt nicht automatisch zum Ausschluss des Erben, vielmehr muss dessen Erbenstellung durch Anfechtung beseitigt werden (§ 2340 BGB).

Zur Anfechtung ist jeder berechtigt, den der Wegfall des Erben begünstigt (§ 2341 BGB). Hierbei ist auch schon ein mittelbares Interesse des Näherrückenden ausreichend. Der angestrebte Vorteil muss sich allerdings auf die Erbenstellung beziehen.

Die Anfechtung erfolgt durch eine gerichtliche Anfechtungsklage beim Nachlassgericht (Amtsgericht) mit dem Antrag, den Erben für erbunwürdig zu erklären (§ 2342 Absatz 1 BGB). Die Rechtswirkung der Anfechtung tritt erst nach Rechtskraft des Urteils ein. Herausgabeklagen können also erst danach erhoben werden. Mit dem Urteil der Anfechtungsklage gilt der Erbunwürdige als wie schon vor dem Erbfall weggefallen (§ 2344 BGB).

Die Anfechtung gegen den Erbunwürdigen unterliegt einer Frist. Erfolgt die Anfechtung nicht innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes, bleibt die Erbenstellung erhalten (§§ 2340 Absatz 3, 2082 BGB). Eine zureichende Kenntnis liegt laut Bundesgerichtshof dann vor, wenn dem Anfechtenden eine Klageerhebung zugemutet werden kann. Nach dreißig Jahren seit dem Erbfall ist eine Anfechtung in jedem Fall ausgeschlossen.

Aus den gleichen Gründen wie der Erbe können auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte unwürdig sein, die Zuwendungen anzunehmen (§ 2345 BGB). Ausreichend ist in diesen Fällen aber eine Anfechtungserklärung gegenüber dem Vermächtnisunwürdigen. Die Anfechtungsfrist beträgt hier ebenfalls ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.


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