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Erbengemeinschaft

Sind mehrere Erben bestimmt, so besteht im Zeitraum zwischen Erbfall und Auseinandersetzung zwischen mehreren Erben eine Erbengemeinschaft. Dies bedeutet, dass der Nachlass gemäß § 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum gemeinschaftlichen Vermögen der Erben wird. Die Erbschaft bleibt nach dem Erbfall zunächst zusammen. Der Nachlass steht den Erben nur gemeinschaftlich zu, der einzelne Erbe kann nur dessen Auseinandersetzung verlangen und über seinen Anteil als solches verfügen, nicht aber über einen bestimmten Teil oder einen bestimmten Gegenstand. Das können nur alle Erben gemeinschaftlich.

Sollen mehrere Erben, kann die Erbschaft nach Bruchteilen aufgeteilt werden. Entweder wird dies vom Testierenden so bezeichnet oder es ergibt sich aus den Wertangaben der zudachten Gegenstände. Schwierig wird es dabei, wenn die angegebenen Bruchteile nicht das gesamte Vermögen umfassen, wenn der Erblasser beispielsweise seinen Sohn zur Hälfte, die eine Tochter zu einem Viertel und die andere zu einem Sechstel eingesetzt hat. Wer erbt dann den Rest? In diesem Fall ist zu fragen: Hat sich der Erblasser verrechnet oder wollte er die gesetzliche Erbfolge für den Rest des Vermögens? hat er sich verrechnet, sind die Kinder Erben und ihre Erbteile erhöhen sich entsprechend (§ 2089 BGB). Wollte er nur über 11/12 seines Nachlasses verfügen, geht der Rest an die gesetzlichen Erben. Betragen die Bruchteile mehr als das Ganze, tritt eine anteilige Minderung der einzelnen Erbanteile ein (§ 2090 BGB).

Sind mehrere Erben bestimmt, aber keine Anteile festgesetzt, wird durch Auslegung ermittelt, wie sich die Anteile verhalten könnten. Wenn dies nicht möglich ist, gilt die Auslegungsregel in § 2091 BGB: Die Bedachten erben zu gleichen Teilen.

Es kommt hin und wieder vor, dass verschiedene Erben auf Bruchteile und andere ohne Bruchteile eingesetzt sind. Hier kommt es auch wieder darauf an, ob die Bruchteile schon die Erbschaft erschöpfen. Ist dies nicht der Fall, erhalten die Erben ohne Bruchteilsangabe den freibleibenden Teil (§ 2092 Absatz 2 BGB), und zwar zu gleichen Teilen, es sei denn die Auslegung ergibt etwas anderes. So kann auch eine Einsetzung auf gesetzliche Erbteile gewollt sein (§§ 2066 ff. BGB). Geht die Erbschaft aber schon in den Bruchteilen auf, ist über mehr als da Ganze verfügt und es gilt wieder ein anteilige Minderung der einzelnen Erbanteile, wobei jeder ohne Bruchteil soviel bekommt, wie der am geringsten Bedachte. Beispiel: A erbt 2/3, B erbt 1/3 und ebenfalls C ist als Erbe eingesetzt. Das Verhältnis der drei Erben muss daher lauten 2:1:1. Daraus ergeben sich folgende Erbteile: 1/2, 1/4 und 1/4.

Rechtstipp: Verkauft ein Miterbe seinen Nachlassanteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben gemäß § 2034 Absatz 1 BGB zum Vorkauf berechtigt. Dieses gesetzliche Vorkaufsrecht besteht auch fort, wenn wie hier die Erbengemeinschaft schon über dreißig Jahre existiert, da es keine Verpflichtung gibt, die Erbengemeinschaft innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Erbfall aufzulösen (Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 26.11.1998, Aktenzeichen: 7 U 301/97).


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